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Wie funktioniert die Bundestagswahl in Deutschland?

Gepostet von Politiker am Jul 29, 2011 in Politik | 5 Kommentare

Alle vier Jahre haben die Deutschen die Möglichkeit, den Bundestag zu wählen. Sie entscheiden in einer allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl über ihre Volksvertreter. Voraussetzung zur Teilnahme an Bundestagswahlen ist der Besitz einer deutschen Staatsbürgerschaft sowie die erreichte Volljährigkeit.

Grundprinzipien der Bundestagswahlen

Die Einhaltung oben genannter Prinzipien sind dabei die entscheidenden Faktoren, welche die Bundestagswahl zu einer demokratischen Wahl machen. Allgemein und gleich bedeutet, dass kein Bürger willkürlich ausgeschlossen werden darf und jeder Bürger gleich viel Stimmgewicht hat. Freie und geheime Wahlen heißt, dass der Staat keinerlei Zwang anwenden darf und Bürger ihre Stimmabgabe im Schutz einer Wahlkabine durchführen können. Unmittelbar meint, dass die Abgeordneten direkt gewählt werden, dass also keine Instanzen zwischen Bürger und Parlament sind.

Jeder Bürger hat zwei Stimmen

Im Gegensatz zu Kommunalwahlen in einigen Bundesländern können Bürger bei einer Bundestagswahl wenig falsch machen. Jeder Bürger hat jeweils eine Stimme zu vergeben. Mit der Erststimme kann er einen Abgeordneten wählen, der die Interessen seines Wahlkreises im Bundestag vertritt. Einer Partei kann er seine Zweitstimme widmen. Hier entscheidet er sich für eine Parteiliste, in der Regel sind das Landeslisten der jeweiligen Partei. Umso mehr Sitze eine Partei in einem Bundesland erringt, desto mehr Kandidaten dieser Liste ziehen in den Bundestag ein. Die Reihenfolge dieser Liste bestimmen allein die Parteien, die Wähler haben darauf keinen Einfluss.

Komplizierter Auszählungsmechanismus

Während der Wahlvorgang leicht zu durchschauen ist, erweist sich das Verständnis des Sitzverteilungsmechanismus als komplizierter. Die Frage, wer jeweils direkt gewählter Abgeordneter eines Wahlkreises ist, ist noch einfach zu beantworten: Das ist jener Abgeordneter, der die meisten Erststimmen auf sich vereinigt. Hier gilt also das Mehrheitsprinzip. Im Gegensatz dazu wird bei den Zweitstimmen das Verhältniswahlrecht angewandt. Dieses Prinzip hat das Ziel, den Wählerwillen möglichst genau wiederzugeben. Da die Zweitstimmen den entscheidenden Einfluss auf den Ausgang einer Wahl haben, ist das Verhältnisprinzip im deutschen Wahlrecht das dominante Prinzip. Anhand der Zweitstimmen wird bundesweit errechnet, wie viele Sitze jeder Partei zustehen. Bei der Sitzverteilung werden aber nur Parteien berücksichtigt, die entweder bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten oder mindestens drei Direktmandate erreichen. Diese Einschränkung soll eine Zersplitterung des Parlaments wie in der Weimarer Republik und eine damit verbundene schwierige Regierungsbildung verhindern. Steht die bundesweite Sitzzahl für jede Partei fest, wird mit einem Auszählungsverfahren bestimmt, wie viele Sitze jeder Partei in jedem Bundesland zustehen. Dabei sind aber die jeweils errungenen Direktmandate der Partei in diesem Bundesland zu beachten, da diese im Vergleich zur Landesliste Vorrang genießen. An einem Beispiel soll dies verdeutlicht werden: Erhält eine Partei A in Bundesland B zehn Sitze über die Zweitstimmenauszählung, aber erringt keine Direktmandate, ziehen die ersten zehn Kandidaten der Landesliste ein. Erreicht sie dagegen fünf Direktmandate, sind diese gesetzt, und nur noch die ersten fünf Kandidaten der Landesliste können sich über einen Parlamentseinzug freuen.

Umstrittene Überhangmandate

An diesem Punkt gibt es eine Besonderheit, die in den letzten Jahren immer wieder für Zündstoff gesorgt hat: Stehen einer Partei angesichts der Zweitstimmen nur zehn Mandate zu, während sie aber elf Direktmandate erreicht, darf sie dieses elfte Mandat als sogenanntes Überhangmandat behalten. Der problematische Aspekt dabei ist die Verzerrung des Verhältniswahlrechts.

Foto: ewolff – Fotolia

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